Der Familienstand

Personenstandsregistrierungen wurden in einigen italienischen Regionen ab 1806 nach der Annexion an das französische Reich und der Einführung des Zivilgesetzbuchs eingeführt. Dieses System blieb bis zum Sturz Napoleons im Jahr 1815 in Kraft.

In den nach diesem Datum wiederhergestellten italienischen Staaten waren die Lösungen unterschiedlich. Im ehemaligen Königreich beider Sizilien, das in etwa dem heutigen Süditalien entspricht, hat der Personenstand ab 1809 seine Kontinuität. in Sizilien hingegen das Jahr 1820.

Im Großherzogtum Toskana wurde mit der Restauration ein gemischtes System eingeführt, in dem die Laienbehörde teilweise die Kontrolle über den Personenstand zurückerlangte: Mit dem Motu proprio vom 18. Juni 1817 wurde das Zivilstandsamt gegründet, eine von der Zivilstandsbehörde abhängige Zentralbehörde Sekretariat des königlichen Rechts mit Koordinierungs- und Überwachungsaufgaben für die Arbeit der Pfarrer und Kanzler in Personenstandsangelegenheiten und der Verwaltung der damit verbundenen Dokumente auf dem Gebiet des gesamten Großherzogtums Toskana.

Eine Kopie der von den Pfarrern erstellten Register musste nach Florenz an das Standesamt geschickt werden. Das Gleiche geschah ab 1837 im Königreich Sardinien mit der Einführung der Verordnung über die Führung von Registern zur Feststellung des Personenstands, die dem Briefpatent vom 20. Juni beigefügt war: Damit wurde die Pflicht der Pfarrer zur Übermittlung an die Präfektur eingeführt Das Gericht erhält eines der beiden Originale der Personenstandsurkunden, die dann den örtlich zuständigen Gemeinden zugestellt werden.

Erst nach der Vereinigung Italiens im Jahr 1866 begann die kontinuierliche Personenstandsregistrierung in allen Regionen und Provinzen.

Selbstverständlich beginnt in den nach der Vereinigung vom Königreich Italien übernommenen Gebieten die Personenstandsreihe nach 1866: für Latium und Rom ab 1870, ab 1871 in Venetien und Friaul (mit Ausnahme des den Österreichern überlassenen Gebietes), im Trentino-Südtirol und in den übrigen Provinzen des Friauls nach 1918, also am Ende des Ersten Weltkriegs.

Personenstandsregister, hauptsächlich Geburts-, Sterbe- und Heiratsurkunden, werden von den Gemeinden geführt. Sie werden in zweifacher Ausfertigung zusammengestellt: Eines wird bei der Gemeinde aufbewahrt und das andere wurde bis 2011 dem zuständigen Gericht übergeben, das nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Aufbewahrungsfristen die Zahlung an das entsprechende Staatsarchiv vornimmt.

Bis 2001 wurde die Frage des Personenstandes tatsächlich durch das Gesetz geregelt. D. 9. Juli 1939, Nr. 1238, Personenstandsverordnung. Im Anschluss an die Präsidialdekret 3. November 2000, Nr. 369 Mit der Verordnung zur Revision und Vereinfachung des Personenstandssystems, die am 1. April 2001 in Kraft trat, wurde die Aufsicht über die Aufrechterhaltung des Personenstandswesens durch die Gemeinden den Präfekturen übertragen, ebenso wie diese seitdem dazu bestimmt sind, diese zusammenzulegen Originalsekunden der Register.