Der Zivilstaat

Der Zivilstand ist die nützlichste serielle Quelle für die Ahnenforschung ab der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts.

Napoleonischer Zivilstand (SCN)

In Italien wurde es 1806 nach dem Anschluss zahlreicher Regionen an das französische Kaiserreich und der Einführung des Zivilgesetzbuches eingeführt und blieb bis 1815 in Kraft. Die Führung des Personenstandswesens durch die damaligen Gemeinden brachte eine Reihe von Geburts-, Heirats- und Sterberegistern hervor, deren Duplikate nach verschiedenen Wechseln je nach Ort und Zeit in der Regel in den Staatsarchiven der jeweiligen Provinzen landeten. Oft gibt es neben den Registern zahlreiche Anhänge oder Heiratsprozesse, die interessante Informationen enthalten, die sonst nirgendwo zu finden sind, wie z. B. die Vaterschaft und Mutterschaft oder die Zustimmung zur Heirat der Vertragsparteien, so dass es möglich ist, den Weg zu früheren Generationen zurückzuverfolgen, die in der zweiten Hälfte oder am Ende des 18.

Wiederherstellung des Zivilstandes (SCR)

Nach dem Untergang des napoleonischen Reiches wurde das nach französischem Vorbild eingeführte zivile Meldewesen in fast allen wiederhergestellten Staaten abgeschafft. Sie wurde nur im Königreich beider Sizilien, das in etwa dem heutigen Süditalien entspricht, und im Herzogtum Modena und Reggio beibehalten. In Sizilien wurde sie 1820 eingeführt.

Im Großherzogtum Toskana hingegen wurde ein gemischtes System eingeführt: Mit dem Motu proprio vom 18. Juni 1817 wurde das Amt für das Personenstandswesen eingerichtet, eine dem Sekretariat des königlichen Rechts unterstellte zentrale Stelle, die die Aufgabe hatte, die Arbeit der Pfarrer und Kanzler in Sachen Personenstandswesen und die Verwaltung der entsprechenden Dokumente im gesamten Großherzogtum Toskana zu koordinieren und zu überwachen. Eine Kopie der von den Pfarrern erstellten Verzeichnisse musste an das Ufficio dello Stato civile in Florenz geschickt werden. Nach der Vereinigung Italiens wurde das gesamte Archiv dieses Amtes an das Staatsarchiv in Florenz übertragen.

Ein ähnliches System wurde im Königreich Sardinien ab 1837 mit der Einführung der Verordnung über die Führung von Registern zur Feststellung des Personenstandeseingeführt, die dem Schreiben vom 20. Juni beigefügt war.

Ein Großteil dieser Unterlagen wurde auf Drängen eines Rundschreibens der königlichen Staatsanwaltschaft vom 19. Mai 1873 und gemäß Art. 20 des Königlichen Erlasses vom 27. Mai 1875, Nr. 2252, das die allgemeine Organisation der Staatsarchive das die allgemeine Organisation, wurde nach der Vereinigung Italiens in das Staatsarchiv eingebracht.

Der italienische Zivilstaat (ICS)

Das italienische Zivilstandswesen, eingeführt durch das Königliche Dekret Nr. 1865 vom 15. November. 2602 ist seit dem 1. Januar 1866 in allen italienischen Gemeinden in Kraft und sieht die Erstellung von Registern für Geburtsurkunden, Staatsbürgerschaftsurkunden, Heiratsurkunden und Sterbeurkunden vor, die stets in zwei Originalen ausgestellt werden, von denen eines bei der Gemeinde selbst verbleibt, während das zweite bis 2001 an das örtliche Gericht und anschließend an das Staatsarchiv zur dauerhaften Aufbewahrung geschickt wurde.

Die Aufzeichnungen beziehen sich auf alle Bürger, ohne Unterscheidung des Geschlechts oder des religiösen Bekenntnisses, und sind daher umfassender als die Militäraufzeichnungen, die nur männliche Bürger erfassen, und die Kirchenbücher, die Atheisten, Ungetaufte und Personen, die sich zu anderen religiösen Bekenntnissen bekennen, ausschließen.

Die Register werden von jährlichen und/oder zehnjährigen alphabetischen Registern begleitet, die eine schnellere Suche nach einzelnen Urkunden ermöglichen.

Ab 1875 sahen die neuen Registermodelle einen ersten und einen zweiten Teil vor. Letztere enthält die so genannten verschiedenen Akten: d.h. Personenstandsurkunden, die italienische Staatsbürger mit Wohnsitz in einer bestimmten Gemeinde betreffen und in anderen Gemeinden oder bei anderen Behörden vollzogen wurden, im Wesentlichen Abschriften von Gerichtsurteilen und im Ausland vollzogene Personenstandsurkunden.

Die Unterserie der Anhänge enthält dagegen Originaldokumente wie ärztliche Geburts- oder Sterbeurkunden sowie eine Vielzahl von Dokumenten zu Abschriften und Eintragungen in Personenstandsregistern. Bei diesen Anlagen handelt es sich um Einzeloriginale, die nur bei den Gerichten aufbewahrt werden und die ebenso wie das zweite Original aller anderen Personenstandsregister an das Staatsarchiv gehen.

Zu den Dokumenten, die die Braut und der Bräutigam vorlegen mussten, um ihr Eheversprechen abzulegen, gehören 1) die Geburtsurkunden der Braut und des Bräutigams; (2) die Zustimmung der Eltern, falls diese noch leben, andernfalls Auszüge aus der Sterbeurkunde 3) die Bescheinigung des Wohnsitzes und der Freizügigkeit der Braut und des Bräutigams; 4) die Bescheinigung über die Zustellung am Wohnsitz der Ehegatten.

Bis 2001 wurden Personenstandsangelegenheiten im italienischen Rechtssystem nach dem ersten Buch des Zivilgesetzbuches (Königliches Dekret Nr. 1852 vom 12. Dezember 1938) durch das Königlicher Erlass vom 9. Juli 1939 Nr. 1238 Verordnung über das Personenstandswesen‘ und die Überwachung der Anwendung dieser Vorschriften oblag der territorial zuständigen Justizbehörde.

Im Anschluss an die Präsidialdekret 3. November 2000, Nr. 369, Mit der am 1. April 2001 in Kraft getretenen Verordnung zur Überarbeitung und Vereinfachung des Personenstandswesens wurde die Aufsicht an die Präfekturen übertragen, ebenso wie die ursprünglichen Zweitregister seither an diese übertragen werden sollen.