Listen der Wehrpflichtigen

Fast alle Staatsarchive bewahren, wenn auch in unterschiedlichem Maße, die Wehrpflichtslistendie jedes Jahr von den Gemeinden in doppelter Ausfertigung erstellt wird und die alphabetische Liste der gesamten männlichen Bevölkerung mit Wohnsitz im wehrfähigen Alter, d.h. zwischen 17 und 20 Jahren, in der gesetzlich vorgesehenen Weise enthält. Eines der beiden Originale verbleibt bei der Gemeinde, das andere wird zur weiteren Auswahl und Erfassung an das bestehende Einberufungsbüro in der Provinz- oder Bezirkshauptstadt geschickt.

Im Zuge dieser Operationen wurden die Auszugslisten (Listen in zufälliger Reihenfolge der Wehrpflichtigen selbst, aber auf Kommandobasis) sowie die Zusammenfassungen der Entscheidungen des Einberufungsrates über das Schicksal jedes einzelnen Wehrpflichtigen erstellt. Zusätzlich zu den Daten, die die Gemeinde bereits für jeden Namen angegeben hat, enthalten die Listen der AbgabenSie enthalten die während der Untersuchung erhobenen Daten: Alphabetisierungsgrad, Beruf, somatische und anthropometrische Merkmale (Augen- und Haarfarbe, Nasenform, Maße von Körpergröße und Brustumfang) sowie das Ergebnis der Untersuchung selbst: „einberufungsfähig“ in einer der drei Kategorien, „revidierbar“ zum nächsten Entwurf, „reformiert“, „abtrünnig“.

Die Wehrpflicht des Königreichs Italien wurde durch das Gesetz Nr. 1676 des Königreichs Sardinien im Jahr 1854 (Gesetz La Marmora), das von 1860-1862 auf das übrige Italien ausgedehnt wurde. Die betreffenden Geburtsjahrgänge beginnen also, je nach Ort, zwischen 1840 und 1842 oder später nach dem Prozess der territorialen Einigung. Dies schließt nicht aus, dass sich in vielen Gebieten (außer natürlich im Königreich Sardinien), in denen die Staatsarchive auch Einberufungsunterlagen aus der letzten Zeit vor der Wiedervereinigung aufbewahren, noch ältere Jahrgänge nachweisen lassen.

Nach der Reform von 1911 (zuletzt der Jahrgang 1891) wurden keine Extraktionslisten und Sammelregister mehr erstellt.

Die Originale der Einberufungslisten werden nach 70 Jahren ab dem Jahr der Einberufung an das zuständige Staatsarchiv übergeben.

Die in Artikel 52 der Verfassung der Italienischen Republik vorgesehene Dienstpflicht wurde durch das Gesetz Nr. 23. August 2004 zum 1. Januar 2005 aufgehoben. 226. Männer bis einschließlich des Jahrgangs 1985 können ihre Wehrunterlagen bei den Military Records Centres einsehen, die am 30. Oktober 2000 an die Stelle der alten, 1870 eingerichteten Militärbezirke getreten sind.